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paedde02
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Datenschutz

Beitrag von paedde02 »

Folgendes Problem

Darf der Betriebsrat alle Mitarbeiter eines Hauses an die Privatadresse anschreiben um auf Thema "xy" hinzuweisen. Gilt es hier nicht zu klären, woher der Betriebsrat die Adressen bezogen hat bzw. ob Einwilligungen vorliegen. Gibt es hierzu Gesetze, welche dies Regeln?

Über Antworten würde ich mich freuen.

Gruß
sphynx0759
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Beitrag von sphynx0759 »

Hallo,

ich denke, dass da der Betriebsrat im allgemeinen ein Mitspracherecht bei Einstellungen und Entlassungen hat, bekommt er leicht die personenbezogenen Daten.

Die Rechte und Pflichten des Betriebsrates regelt das BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz).

Folgende Homepage erscheint mir hilfreich:

www.betriebsratszentrum.de

Ich hoffe, es hilft ein wenig

Grüße

sphynx0759
paedde02
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Beitrag von paedde02 »

Vielen Dank, werde mich mal durch arbeiten.

Gruß
sphynx0759
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Beitrag von sphynx0759 »

Grundsätzlich denke ich, dass der Betriebsrat firmeninterne Mitteilungen nicht an die
Privatanschrift schicken darf. Er weiss ja nicht sicher, wer die "internas" wirklich liest.

Schon das Krankenhaus müsste ein Interesse daran haben, dass die internen Infos nicht nach außen gelangen.

Da es sich in Ihrem Fall um keine privaten Angelegenheiten handelt, sollte hier wirklich der Datenschutz greifen.

Gruß
paedde02
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Beitrag von paedde02 »

Eben um dieses Thema geht es. Mehrer Mitarbeiter haben sich auf Grund dieses Vorgehens seitens des Betriebsrates belästigt gefühlt.
sphynx0759
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Beitrag von sphynx0759 »

Habe noch was gefunden:

Einen Anspruch auf sämtliche Daten habe die innerbetriebliche Arbeitnehmervertretung ebenfalls nicht.

Die Adressen der erkrankten Mitarbeiter und derjenigen Arbeitnehmer, die sich in Urlaub oder in Mutterschutz befänden, könne der Betriebsrat durchaus verlangen. Hierfür habe er auch einen guten Grund, weil er diese Mitarbeiter sonst nicht erreichen könne. Dies gelte aber nur für solche Arbeitnehmer des Betriebs, die wegen vorübergehender Abwesenheit nicht die Möglichkeit hätten, einen entsprechenden Aushang am Schwarzen Brett der einzelnen Betriebsstätten zur Kenntnis zu nehmen. Wer auf diesem Weg erreichbar sei, dessen Daten müsse der Arbeitgeber nicht an den Betriebsrat herausgeben. Ebenso habe der Betriebsrat nicht Anspruch auf alle, sondern nur auf die für seinen Zweck erforderlichen Mitarbeiterdaten, urteilten die Berliner Arbeitsrichter.

Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 29.01.2004, Az.: 75BVGa 1964/04
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jaeckel
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Beitrag von jaeckel »

Alle juristischen Fragen sind unserem Schwesterforum

www.recht.de

sehr gut aufgehoben.
Alles Gute!

Herzlichen Gruss
Ihr

Dr. med. Achim Jäckel
Klinische Akut- und Notfallmedizin
Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie und Nephrologie
Intensivmedizin, Notfallmedizin, Hypertensiologe (DHL), ABS
paedde02
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Beitrag von paedde02 »

Vielen Dank für die wirklich guten Informationen. Werde jetzt mal die gewonnenen Informationen auswerten und unserem Betriebsrat mitteilen.

Gruß
Neustart
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Registriert: 19.03.08, 22:06

Beitrag von Neustart »

Hallo paedde 02,

mich würde wirklich dein Ergebnis dazu interessieren. Bei uns wird es so gehandhabt, dass Post von der MAV (Mitarbeitervertretung = quasi Betriebsrat im öffentl-kirchl. Dienst) entweder an die Gehaltsabrechnung getackert werden, oder aber an die Personalabteilung weitergeleitet wird und diese dann an die Mitarbeiter/innen verschickt.

MfG Neustart
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