Checklisten Narkosegeräte & Arbeitsplatz

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vinrouge
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Checklisten Narkosegeräte & Arbeitsplatz

Beitrag von vinrouge »

Hallo,
mich würden zu oben genannten Thema zwei Dinge vor allem interessieren:
1.) wie lange muss man denn die Checklisten archivieren aus Sicht der Forensik bzw. des aktuellen Medizinproduktegesetz
2.) wie wird bei Euch am Arbeitsplatz denn die Dokumentation geführt und gewährleistet?
In meiner Klinik führen wir die durchgeführten Checks der Narkosegeräte und des Monitorings in schriftlicher Form. Diese Nachweise werden dann über einen unbkeannt langen Zeitraum aufbewahrt.
Für Eure Unterstützung Viiiiielen Dank und Yamas
Vinrouge :D
Gunnar Piltz
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Beitrag von Gunnar Piltz »

Hallo Vinrouge,

ich habe ehrlich gesagt keine Ahnung, ob die tägliche Funktionsprüfung eines Narkosegerätes der Dokumentation des Medizinprodukte-Buches zuzuordnen ist. Die Checkliste eines Narkose-Arbeitsplatzes ist keinesfalls Gegenstand der MPBetreibV.

Rein juristisch trägt in Deutschland der Anästhesist die Gesamtverantwortung für eine Narkose. Dies schließt auch die Funktionsbereitschaft des Narkosegerätes ein. Der Anästhesist muss sich vor einer Narkose davon überzeugen, dass sein Narkosegerät ordnungsgemäß funktioniert. Dies delegiert er formal an die Anästhesiepflege, welche den Arbeitsplatz (in der Regel überall) anhand einer Checkliste prüft und die Einsatzbereitschaft für den Arzt auch nachvollziehbar dokumentiert. Die Checkliste ist dabei aber nicht Bestandteil einer Verordnung oder eines Gesetzes, sondern dient eher einem standardisierten Ablauf und ist somit Teil der Qualitätssicherung bzw. des Qualitätsmanagements.

Ob es wirklich sinnvoll ist, solche Checklisten dauerhaft zu archivieren, wage ich mal vorsichtig zu bezweifeln. Kann mit einer solchen Checkliste wirklich der juristische Nachweis erbracht werden, dass das Narkosegerät während der Narkose auch einwandfrei funktioniert? Sofern es zu einem Narkosezwischenfall kommt und die ordnungsgemäße Betriebsbereitschaft in Frage gestellt wird, kann eine solche Dokumentation sicherlich hilfreich sein. Einen rechtskräftigen Nachweis kann man damit aber m.E. nicht führen. Es belegt doch nur, dass die Anästhesiepflegekraft den Arbeitsplatz geprüft hat und es dabei keine Auffälligkeiten gab. Das müsste sie im Zweifel mit und ohne eine solche Checkliste aussagen können, da kein Gerät in Betrieb genommen wird, bevor die Tests nicht bestanden wurden.

Sofern aber die schriftliche Dokumentation über die Funktionsprüfung des Narkosegerätes doch dem Medizinprodukte-Buch zuzuordnen ist, treffen die folgenden Vorgaben der MPBereibV zu:
MPBereibV hat geschrieben:§ 7 Medizinproduktebuch

(1) [...] Für das Medizinproduktebuch sind alle Datenträger zulässig, sofern die in Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind.

§ 9 Aufbewahrung der Gebrauchsanweisungen und der Medizinproduktebücher

(2) Das Medizinproduktebuch ist so aufzubewahren, dass die Angaben dem Anwender während der Arbeitszeit zugänglich sind. Nach der Außerbetriebnahme des Medizinproduktes ist das Medizinproduktebuch noch fünf Jahre aufzubewahren.

Quelle: www.gifte.de/Recht/mpbetreibv.htm
Daraus würde ich ableiten, dass es zunächst einmal völlig egal ist, in welcher Form die Funktionsprüfung dokumentiert wird. Die Nachweise der Funktionsprüfungen wären dann mit dem Medizinprodukte-Buch noch bis 5 Jahre nach Außerbetriebnahme des Narkosegerätes aufzubewahren. Im Zweifelsfall würde ich mich an Ihrer Stelle mal mit der Medizin-Technik Ihres Hauses in Verbindung setzen und diese Zuordnung klären.

Rein instinktiv würde ich meinen, dass diese Checklisten nicht archiviert werden müssen, da der Anästhesist sich vor der Narkoseeinleitung von der Einsatzbereitschaft überzeugen muss und dann die Gesamtverantwortung für die Narkose und seine Materialien / Geräte trägt. Die Checkliste ist dabei nur ein Instrument. Genau so gut könnte der Anästhesist die Pflegekraft auch fragen, ob das Narkosegerät von ihr geprüft und einsatzbereit ist und sich darauf genau so verlassen, wie auf eine Checkliste.

Herzliche Grüße
Gunnar Piltz
DMF-Moderator
Wolfgang Ziegler
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Checklisten

Beitrag von Wolfgang Ziegler »

Hallo,

Muß man unnötig Papier verschwenden?

Ich glaube nicht!

Check ist natürlich ganz wichtig. Trotzdem kann es - gerade in Bereichen in welchen Geräte seltener verwendet werden - vorkommen, dass man ein Gerät um 8:00 geprüft hat und um 11:00 geht trotzdem etwas nicht.

Erstens:
Moderne Geräte wie z. B. der Dräger "Julian" usw. oder das "Lifepack 12 " dokumentieren den täglichen Check in der Software.

Zweitens:
Bei Geräten welche solche Möglichkeiten noch nicht haben, kann man doch eine laminierte Checkliste verwenden und sie mit wasserlöslichem Filzstift beschreiben.

Solange es keine gesetzlichen Vorgaben gibt, dass man Checklisten aufheben muss, kann man sich das auch sparen.
physio89
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Beitrag von physio89 »

Hallo Zusammen,
bei meiner Geräteeinweisung von einer großen Medizintechnik Firma aus Lübeck wurde uns dringend angeraten die täglichen Checks zu dokumentieren, mindestens auf einer Checkkarte, welche am Gerät hängen sollte. Diese kann man mit einem abwischbaren Stift jeden Tag erneut ausfüllen. Neuere Geräte enthalten dies in Ihrer Software, welche dies beim Start dokumentiert. Hintergrund war ein Vorfall in Bremen, wo man nicht expilzit feststellen konnte, ob und wie das betreffende Geräüt überprüft wurde. Ich denke es ist wichtig, auch für uns, zu beweisen, daß im Falle eines Falles wir das Gerät nach den Checklisten überprüft haben.
Wir haben diese Listen an jedem Gerät hängen, wo jeder bei Tagesbeginn seinen Check dokumentieren kann.
sonicyouth
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Beitrag von sonicyouth »

Gunnar Piltz hat geschrieben:Hallo Vinrouge,


Rein juristisch trägt in Deutschland der Anästhesist die Gesamtverantwortung für eine Narkose. Dies schließt auch die Funktionsbereitschaft des Narkosegerätes ein. Der Anästhesist muss sich vor einer Narkose davon überzeugen, dass sein Narkosegerät ordnungsgemäß funktioniert. Dies delegiert er formal an die Anästhesiepflege, welche den Arbeitsplatz (in der Regel überall) anhand einer Checkliste prüft und die Einsatzbereitschaft für den Arzt auch nachvollziehbar dokumentiert. Die Checkliste ist dabei aber nicht Bestandteil einer Verordnung oder eines Gesetzes, sondern dient eher einem standardisierten Ablauf und ist somit Teil der Qualitätssicherung bzw. des Qualitätsmanagements.

Ob es wirklich sinnvoll ist, solche Checklisten dauerhaft zu archivieren, wage ich mal vorsichtig zu bezweifeln. Kann mit einer solchen Checkliste wirklich der juristische Nachweis erbracht werden, dass das Narkosegerät während der Narkose auch einwandfrei funktioniert? Sofern es zu einem Narkosezwischenfall kommt und die ordnungsgemäße Betriebsbereitschaft in Frage gestellt wird, kann eine solche Dokumentation sicherlich hilfreich sein. Einen rechtskräftigen Nachweis kann man damit aber m.E. nicht führen. Es belegt doch nur, dass die Anästhesiepflegekraft den Arbeitsplatz geprüft hat und es dabei keine Auffälligkeiten gab. Das müsste sie im Zweifel mit und ohne eine solche Checkliste aussagen können, da kein Gerät in Betrieb genommen wird, bevor die Tests nicht bestanden wurden.

Sofern aber die schriftliche Dokumentation über die Funktionsprüfung des Narkosegerätes doch dem Medizinprodukte-Buch zuzuordnen ist, treffen die folgenden Vorgaben der MPBereibV zu:
MPBereibV hat geschrieben:§ 7 Medizinproduktebuch

(1) [...] Für das Medizinproduktebuch sind alle Datenträger zulässig, sofern die in Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind.

§ 9 Aufbewahrung der Gebrauchsanweisungen und der Medizinproduktebücher

(2) Das Medizinproduktebuch ist so aufzubewahren, dass die Angaben dem Anwender während der Arbeitszeit zugänglich sind. Nach der Außerbetriebnahme des Medizinproduktes ist das Medizinproduktebuch noch fünf Jahre aufzubewahren.

Quelle: www.gifte.de/Recht/mpbetreibv.htm
Daraus würde ich ableiten, dass es zunächst einmal völlig egal ist, in welcher Form die Funktionsprüfung dokumentiert wird. Die Nachweise der Funktionsprüfungen wären dann mit dem Medizinprodukte-Buch noch bis 5 Jahre nach Außerbetriebnahme des Narkosegerätes aufzubewahren. Im Zweifelsfall würde ich mich an Ihrer Stelle mal mit der Medizin-Technik Ihres Hauses in Verbindung setzen und diese Zuordnung klären.

Rein instinktiv würde ich meinen, dass diese Checklisten nicht archiviert werden müssen, da der Anästhesist sich vor der Narkoseeinleitung von der Einsatzbereitschaft überzeugen muss und dann die Gesamtverantwortung für die Narkose und seine Materialien / Geräte trägt. Die Checkliste ist dabei nur ein Instrument. Genau so gut könnte der Anästhesist die Pflegekraft auch fragen, ob das Narkosegerät von ihr geprüft und einsatzbereit ist und sich darauf genau so verlassen, wie auf eine Checkliste.

Herzliche Grüße
nabend,

bei uns ist es ebenfalls so, dass der gerätecheck an uns pflegekräfte deligiert wird. meines wissens nach trägt der arzt die verantwortung. einige wissen das, andere nicht.

ist es irgendwo schriftlich belegt (richtline, gesetz), dass der arzt die verantwortung trägt?

habe im netz nix gefunden, was meine frage beantwortet.

danke.
Uwe Hecker
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Beitrag von Uwe Hecker »

Hallo Zusammen,

ich kann mich Wolfgang Ziegler nur anschließen. Eine seperate Dokumentation halte ich nicht für sinnvoll. Wir dokumentieren ja auch nicht das wir jedesmal Trapanal mit Aqua dest. aufziehen. Bei uns werden die Geräte 1x/24h gecheckt, sonst, bei Schlauch-wechsel, Kalkwechsel etc. Wird lediglich ein Dichtigkeitstest durchgeführt. Ansonsten gehen die Geräte ja auch regelmäßig zur Inspektion und durch den TÜV.

Grüße

Uwe
Gesundheits- und Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie / Rettungsassistent
DiHa
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Checklisten

Beitrag von DiHa »

Hallo,
wir haben die Checklisten (Empfehlung des DGAI) laminiert und dokumentieren mit Datum und Unterschrift den täglichen Check, am nächsten Tag wird die Unterschrift vom Vortag dann entfernt und keine Archivierung da diese nicht erforderlich ist. Das Gerät selbst dokumentiert nur den Selbsttest, nicht aber ob die Absaugung funktioniert und die Vapore
aufgefüllt sind usw.

Link zur Verbandsmitteilung DGAInfo: http://www.dgai.de/downloads/01Geraetec ... -01-06.pdf

Gruß Dirk
Disospritzer
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Registriert: 29.03.06, 18:45

Check Dokumentation

Beitrag von Disospritzer »

Hallo zusammen,

wie schon in den letzten Beiträgen zu lesen, gibt es viele Wege die nach Rom führen, d.h. mehrere Möglichkeiten.
Die Nummer mit laminierte Liste und Filzstift haben wir schon vor Jahren abgeschafft, ist im Falle eines Falle unbrauchbar und nicht aussagekräftig.
Einen seperaten Ordner für Checklisten wollten wir auch nicht, aber was tun, wenn ich als Anwender im Nachhinen nachweisen muss daß das Gerät an jenem Tag gecheckt wurde und ohne Fehler n Betrieb genommen werden konnte ??
Wir haben hierzu auf dem Narkoseprotokoll ein kleines Feld :

Gerät :______ Check o.k. __ HZ________

somit lässt sich jederzeit, auch nach Jahren sogar Patientenbezogen ein durchgeführter und bestandener Check nachweisen !!
Denn die Narkoseprotokolle müssen ja sowiso archiviert werden.

Gruß
Disospritzer
Sepp
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Re: Checklisten Narkosegeräte & Arbeitsplatz

Beitrag von Sepp »

Also wir dokumentieren den Gerätecheck am Ende des OP-Programms schriftlich, damit am nächsten tag der Kollege weiß, wer den Anä-Arbeitsplatz am Vortag aufgerüstet hat.
Morgens nach dem Gerätecheck würde ich das Narkosegerät als Fachmann zur Narkose gar nicht freigeben, wenn irgend ein Fehler bemerkt worden ist. Der Arzt muss halt warten bis der Fehler behoben oder ein Ersatzgerät betriebsbereit ist.
Das muss genügen, denn bei den nachfolgenden Operationen, wird das Narkosegerät auch nicht so aufwändig wie zur ersten inbetriebnahme überprüft.
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