Tubus Fixierung
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Hallo Joachim,
Du hast die richtigen Stellen des MPG schon zittiert, zusätzlich kommen noch die Bestimmungen der MP-Betreiberverordnung mit hinzu.
----------------------------------
§ 3 MPG - Begriffsbestimmungen
[...]
9. Zubehör für Medizinprodukte sind Gegenstände, Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen sowie Software, die selbst keine Medizinprodukte nach Nummer 1 sind, aber vom Hersteller dazu bestimmt sind, mit einem Medizinprodukt verwendet zu werden, damit dieses entsprechend der von ihm festgelegten Zweckbestimmung des Medizinproduktes angewendet werden kann. Invasive, zur Entnahme von Proben aus dem menschlichen Körper zur In-vitro-Untersuchung bestimmte Medizinprodukte sowie Medizinprodukte, die zum Zwecke der Probenahme in unmittelbaren Kontakt mit dem menschlichen Körper kommen, gelten nicht als Zubehör für In-vitro-Diagnostika.
10. Zweckbestimmung ist die Verwendung, für die das Medizinprodukt in der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder den Werbematerialien nach den Angaben des in Nummer 15 genannten Personenkreises bestimmt ist.
[...]
Zitierhinweise/Geltung
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/mpg/
Ausfertigungsdatum: 2. August 1994
Verkündungsfundstelle: BGBl I 1994, 1963
Sachgebiet: FNA 7102-47, GESTA R33
Stand: Stand: Neugefasst durch Bek. v. 7. 8.2002 I 3146; geändert durch Art. 109 V v. 25.11.2003 I 2304
--------------------------------------------------
Sowohl Mullbinden wie auch Heftplaster sind aber eigenständige Medizinprodukte nach § 3 Abs. 1 und somit kein Zubehör. Damit ist die Verwendung als Befestigungsmittel für Endotrachealtubeb unsachgemäße Anwendung von Medizinprodukten. Zumindest kenne ich keine Produktbeschreibung für Heftplaster oder Mullbinden und auch keine Werbung für diese, wo die Fiexierung von Endotrachealtuben als Anwendung für diese Medizinprodukte aufgeführt ist (siehe auch MPBetreibVO § 2 Abs. 5). Ich kenne weiterhin keinen Hersteller von Endotrachealtuben der in Hinblick auf die Verwendung seiner Tuben eine Konfirmitätsbescheinigung (gem. § 2 Abs. 3 MP-BetreibVO) für Mullbinden oder Heftpflaster gegeben hat um sein Medizinprodukt mit einem anderen Kombinieren zu dürfen.
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Medizinproduktebetreiberverordnung
Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396)
§ 2 Allgemeine Anforderungen
[...]
(3) Miteinander verbundene Medizinprodukte sowie mit Zubehör einschließlich Software oder mit anderen Gegenständen verbundene Medizinprodukte dürfen nur betrieben und angewendet werden, wenn sie dazu unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung und der Sicherheit der Patienten, Anwender, Beschäftigten oder Dritten geeignet sind.
[...]
5) Der Anwender hat sich vor der Anwendung eines Medizinproduktes von der Funktionsfähigkeit und dem ordnungsgemäßen Zustand des Medizinproduktes zu
überzeugen und die Gebrauchsanweisung sowie die sonstigen beigefügten sicher-heitsbezogenen Informationen und Instandhaltungshinweise zu beachten. Satz 1 gilt entsprechend für die mit dem Medizinprodukt zur Anwendung miteinander verbundenen
Medizinprodukte sowie Zubehör einschließlich Software und anderen Gegenständen.
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Ich weis es ist eine sehr kleinliche Auslegung des Gesetzes aber dennoch werden hier zwei Medizinprodukte kombiniert. Dies ist nach den Maßgaben des MPG nur dann zulässig, wenn es sich um ein Zubehörteil handelt und somit nicht als eigenständiges Medizinprodukt gesehen wird sonder die Kombination von beiden als ein Neues Medizinprodukt oder aber eine "Kompatibilitätserklärung" eines der Herstellers der Medizinprodukte vorliegt, dass sein Produkt mit dem anderen Kombinierbar ist.
Gruß
Dirk Becherer
Du hast die richtigen Stellen des MPG schon zittiert, zusätzlich kommen noch die Bestimmungen der MP-Betreiberverordnung mit hinzu.
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§ 3 MPG - Begriffsbestimmungen
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9. Zubehör für Medizinprodukte sind Gegenstände, Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen sowie Software, die selbst keine Medizinprodukte nach Nummer 1 sind, aber vom Hersteller dazu bestimmt sind, mit einem Medizinprodukt verwendet zu werden, damit dieses entsprechend der von ihm festgelegten Zweckbestimmung des Medizinproduktes angewendet werden kann. Invasive, zur Entnahme von Proben aus dem menschlichen Körper zur In-vitro-Untersuchung bestimmte Medizinprodukte sowie Medizinprodukte, die zum Zwecke der Probenahme in unmittelbaren Kontakt mit dem menschlichen Körper kommen, gelten nicht als Zubehör für In-vitro-Diagnostika.
10. Zweckbestimmung ist die Verwendung, für die das Medizinprodukt in der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder den Werbematerialien nach den Angaben des in Nummer 15 genannten Personenkreises bestimmt ist.
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Zitierhinweise/Geltung
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/mpg/
Ausfertigungsdatum: 2. August 1994
Verkündungsfundstelle: BGBl I 1994, 1963
Sachgebiet: FNA 7102-47, GESTA R33
Stand: Stand: Neugefasst durch Bek. v. 7. 8.2002 I 3146; geändert durch Art. 109 V v. 25.11.2003 I 2304
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Sowohl Mullbinden wie auch Heftplaster sind aber eigenständige Medizinprodukte nach § 3 Abs. 1 und somit kein Zubehör. Damit ist die Verwendung als Befestigungsmittel für Endotrachealtubeb unsachgemäße Anwendung von Medizinprodukten. Zumindest kenne ich keine Produktbeschreibung für Heftplaster oder Mullbinden und auch keine Werbung für diese, wo die Fiexierung von Endotrachealtuben als Anwendung für diese Medizinprodukte aufgeführt ist (siehe auch MPBetreibVO § 2 Abs. 5). Ich kenne weiterhin keinen Hersteller von Endotrachealtuben der in Hinblick auf die Verwendung seiner Tuben eine Konfirmitätsbescheinigung (gem. § 2 Abs. 3 MP-BetreibVO) für Mullbinden oder Heftpflaster gegeben hat um sein Medizinprodukt mit einem anderen Kombinieren zu dürfen.
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Medizinproduktebetreiberverordnung
Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396)
§ 2 Allgemeine Anforderungen
[...]
(3) Miteinander verbundene Medizinprodukte sowie mit Zubehör einschließlich Software oder mit anderen Gegenständen verbundene Medizinprodukte dürfen nur betrieben und angewendet werden, wenn sie dazu unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung und der Sicherheit der Patienten, Anwender, Beschäftigten oder Dritten geeignet sind.
[...]
5) Der Anwender hat sich vor der Anwendung eines Medizinproduktes von der Funktionsfähigkeit und dem ordnungsgemäßen Zustand des Medizinproduktes zu
überzeugen und die Gebrauchsanweisung sowie die sonstigen beigefügten sicher-heitsbezogenen Informationen und Instandhaltungshinweise zu beachten. Satz 1 gilt entsprechend für die mit dem Medizinprodukt zur Anwendung miteinander verbundenen
Medizinprodukte sowie Zubehör einschließlich Software und anderen Gegenständen.
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Ich weis es ist eine sehr kleinliche Auslegung des Gesetzes aber dennoch werden hier zwei Medizinprodukte kombiniert. Dies ist nach den Maßgaben des MPG nur dann zulässig, wenn es sich um ein Zubehörteil handelt und somit nicht als eigenständiges Medizinprodukt gesehen wird sonder die Kombination von beiden als ein Neues Medizinprodukt oder aber eine "Kompatibilitätserklärung" eines der Herstellers der Medizinprodukte vorliegt, dass sein Produkt mit dem anderen Kombinierbar ist.
Gruß
Dirk Becherer
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Hallo liebe KollegInnen, hallo Dirk,
Die kleinliche, also buchstabengemäße Auslegung des Gesetzes ist aber nur eine von mehreren Möglichkeiten des (Rechts-)Anwenders, sich Klarheit zu verschaffen.
Die Frage, also auch die Auslegungsarbeit des Anwenders, sollte aber klären: „Was will der Gesetzgeber eigentlich normieren?“
Ich bleibe bei meiner Aussage: die buchstabengetreu-starre Auslegung/Anwendung von MPG/MPBVo ist ein Steckenpferd derjenigen, die an den Rechtsfolgen ein wirtschaftliches Interesse haben.
Stimmt.(...)Ich weis es ist eine sehr kleinliche Auslegung des Gesetzes(...)
Die kleinliche, also buchstabengemäße Auslegung des Gesetzes ist aber nur eine von mehreren Möglichkeiten des (Rechts-)Anwenders, sich Klarheit zu verschaffen.
Die Frage, also auch die Auslegungsarbeit des Anwenders, sollte aber klären: „Was will der Gesetzgeber eigentlich normieren?“
Das ist ein gutes Beispiel für die Irrtümer, die man bei enger buchstabengemäßer Auslegung von Gesetzen erschaffen kann: Die Fixierung einer Mullbinde mittels eines Heftpflasterstreifens würde eine parallele Anwendung zweier Medizinprodukte bedeuten, die rechtlich fragwürdig sein könnte...(...)Sowohl Mullbinden wie auch Heftplaster sind aber eigenständige Medizinprodukte nach § 3 Abs. 1 und somit kein Zubehör.(...)
Das ist aber eine interessante Aussage für einen www-erfahrenen Krankenpfleger...(...)Zumindest kenne ich keine Produktbeschreibung für Heftplaster oder Mullbinden(...)
Ich bleibe bei meiner Aussage: die buchstabengetreu-starre Auslegung/Anwendung von MPG/MPBVo ist ein Steckenpferd derjenigen, die an den Rechtsfolgen ein wirtschaftliches Interesse haben.
Joachim Wagener
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Hallo Joachim,Ich bleibe bei meiner Aussage: die buchstabengetreu-starre Auslegung/Anwendung von MPG/MPBVo ist ein Steckenpferd derjenigen, die an den Rechtsfolgen ein wirtschaftliches Interesse haben.
oder derjenigen, die als Arbeitgeber eine Aufsichtsbehörde haben, so wie bei mir. Mein Arbeitgeber ist der Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Daher werden hier die Gesetze alle sehr kleinlich ausgelegt, damit uns keiner was Nachsagen kann.
Gruß
Dirk Becherer
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Das kann aber auch von Vorteil sein....Dirk_Becherer hat geschrieben:(...)Hallo Joachim,
oder derjenigen, die als Arbeitgeber eine Aufsichtsbehörde haben, so wie bei mir. Mein Arbeitgeber ist der Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften. (...)
Okay, unter diesen Umständen akzeptiert!Daher werden hier die Gesetze alle sehr kleinlich ausgelegt, damit uns keiner was Nachsagen kann.
Herzliche Grüße und noch ein schönes Wochenende!
Joachim Wagener
Rechtsauslegung
Es ist schon erstaunlich:
Gibt es in meinen zehn Jahren Recherche mittlerweile einen Hersteller von (Rollen)Pflaster, der auch tatsächlich beschreibt, es sei dafür vorgesehen, einen Tubus zu fixieren...
Auch erstaunlich:
Trotz aller "Unkenrufe" wird auch in der heutigen Zeit noch immer mit Pflaster/Mullbinde/Schlauchverband ein Tubus fixiert. Besonders interessant ist der Aspekt, kommt es tatsächlich einmal zu einem Prozess und der Richter verkündet:
- Sie sind mit der Verwendung des Pflasters/der Binde zum Medizinproduktehersteller geworden und tragen somit die Produkthaftung
- Als ausgebildete Fachkraft sind Ihnen Mittel und Möglichkeiten gegeben, eine sichere Tubusfixierung vorzunehmen, so wie es die Hersteller vorsehen. Trotzdem haben Sie sich für die Binde/das Pflaster entschieden. Sie tragen somit die volle Verantwortung.
Zu vergessen ist jedoch meines Erachtens nach wie vor nicht:
Es geht hier um LEBEN!!! Da kann man nicht mit Versuch und Irrtum arbeiten und dann argumentieren "Das haben wir schon immer so gemacht - die Person hat halt Pech gehabt".
Ich finde hier die eindeutigen Regelungen sehr gut. Sie dienen nicht nur zum Schutz des Betroffenen, sondern auch (oder vor allem?) zu meinem Schutz.
Dies ist auch ein Ausdruck von qualitätsbewusstem Arbeiten.
Gruss
Uwe
Gibt es in meinen zehn Jahren Recherche mittlerweile einen Hersteller von (Rollen)Pflaster, der auch tatsächlich beschreibt, es sei dafür vorgesehen, einen Tubus zu fixieren...
Auch erstaunlich:
Trotz aller "Unkenrufe" wird auch in der heutigen Zeit noch immer mit Pflaster/Mullbinde/Schlauchverband ein Tubus fixiert. Besonders interessant ist der Aspekt, kommt es tatsächlich einmal zu einem Prozess und der Richter verkündet:
- Sie sind mit der Verwendung des Pflasters/der Binde zum Medizinproduktehersteller geworden und tragen somit die Produkthaftung
- Als ausgebildete Fachkraft sind Ihnen Mittel und Möglichkeiten gegeben, eine sichere Tubusfixierung vorzunehmen, so wie es die Hersteller vorsehen. Trotzdem haben Sie sich für die Binde/das Pflaster entschieden. Sie tragen somit die volle Verantwortung.
Zu vergessen ist jedoch meines Erachtens nach wie vor nicht:
Es geht hier um LEBEN!!! Da kann man nicht mit Versuch und Irrtum arbeiten und dann argumentieren "Das haben wir schon immer so gemacht - die Person hat halt Pech gehabt".
Ich finde hier die eindeutigen Regelungen sehr gut. Sie dienen nicht nur zum Schutz des Betroffenen, sondern auch (oder vor allem?) zu meinem Schutz.
Dies ist auch ein Ausdruck von qualitätsbewusstem Arbeiten.
Gruss
Uwe
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Ich find einfach das man mehrmals am Tag den Tubus umlagern sollte...dann entstehen auch keine Druckstellen....ich für mich mach es grundsätzlich in meiner Schicht...der Tubus wird normalerweise jeweils am morgen verbunden und beleibt dann 24h so liegen...teilweise durch den Mundwinkel gelegt und noch auf zug...kein Wunder...da ich vorwiegend Spät und N8 hab da dann den Tubus nochmal verbinde ist mir doch aufgefallen das Patienten die ich so behandel keine Druckstellen bekommen...da ist egal welches Fixierungsmaterial nimmt!!!
Und ich find Tubus verbinden bzw umlagern ist kein großes Ding...die Zeit hat man...oder ich hab bzw nehm sie mir. Schließendlich lassen wir die Patienten auch nicht 24h rechts und dann 24h links liegen.
Und ich find Tubus verbinden bzw umlagern ist kein großes Ding...die Zeit hat man...oder ich hab bzw nehm sie mir. Schließendlich lassen wir die Patienten auch nicht 24h rechts und dann 24h links liegen.
Re: Tubus Fixierung
Benutzen auch braunes Pflaster zur Tubusfixierung und wechseln die Lage alle 24 Std. Haben schon andere Fixierungen ausprobiert. Leider möchte unser Chef nichts anderes haben...
Re: Tubus Fixierung
wir benutzen wangenplatten und fixierbänder mit klett
Re: Tubus Fixierung
Falls es noch von Interesse ist: Firma Novo Klinik-Service, das Produkt heißt TuBo-Guard (Fixierung und Beißschutz) oder TuBo-Grip (nur Fixierung). Beide Systeme expliziet zur Tubusfixierung gedacht.
Gruß Dirk
Gruß Dirk
Re: Tubus Fixierung
Wir benutzen wir Secutape und braunes Pflaster.
Re: Tubus Fixierung
Am besten finde ich die Klettbänder/Wangenplatten, gutes Preis/Leistungsverhältnis.
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