Computertomografie und Röntgen

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Regimekritiker
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Computertomografie und Röntgen

Beitrag von Regimekritiker »

Die realen und noch zu erwartenden Gesundheitsschäden der Reaktorkatastrophen ….. werden …. bis heute negiert oder verharmlost, ebenso wie die Untersuchungen über Schäden durch diagnostisches Röntgen....“ (von https://www.bund.net/fileadmin/user_upl ... gnahme.pdf).
Ein Patient ist bei einer Computertomografie in etwa der gleichen Strahlendosis ausgesetzt wie ein Hiroshima-Überlebender in 2 Meilen Entfernung von der explodierenden Atombombe, vgl. http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/3 ... rebsrisiko. Auch kaum ein Arzt weiß, dass mit der Computertomografie die 100- bis 1000-fache Strahlendosis einer normalen Röntgenaufnahme verabreicht wird, vgl. http://www.pm.ruhr-uni-bochum.de/pm2007/msg00110.htm. Die Röntgenverordnung, insbesondere § 23 Abs. 1, § 28c Abs. 1, 2, 3, und § 28d Abs. 3 und Abs. 4 Satz Satz 1 RöV (Aufklärungspflicht und schriftliche Erklärung des Patienten bzw. des Betreuers) scheinen unwirksam zu sein.
Die Aufklärungspflicht soll den Patienten davor schützen, dass sich der Arzt ein ihm nicht zustehendes Bevormundungsrecht anmaßt. Verstöße dagegen sind wie aus unerlaubter Handlung zu sanktionieren, wenn es an einer wirksamen Zustimmung des Patienten fehlt (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, C. Haftung aus Aufklärungsfehler, Rn. 2, beck-online und RGSt 25, 375, 380; BGHSt 11, 111).
Körperverletzung durch Röntgenstrahlen ist strafbar- http://m.opinioiuris.de/entscheidung/1455.
Dr.med.Holger Fischer
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Re: Computertomografie und Röntgen

Beitrag von Dr.med.Holger Fischer »

Guten Tag, ( eine kleine Anrede dürfte aus Gründen der Höflichkeit schon angebracht sein)
"Körperverletzung durch Röntgenstrahlen ist strafbar- http://m.opinioiuris.de/entscheidung/1455"
Der von Ihnen angeführte Link ist so von Ihnen in seinem Zusammenhang völlig unkorrekt dargestellt.
In dem erwähnten Fall handelte es sich um nicht medizinisch indizierte Röntgenuntersuchungen, die der Beklagte durchführte.
Die Strafbarkeit betrifft im Übrigen grundsätzlich alle medizinischen Eingriffe, die ohne Indikation durchgeführt werden, jeder Eingriff benötigt eine medizinische Rechtfertigung.
Eine in juristischer Hinsicht möglicherweise ähnliche Situation ergibt sich nach meiner Auffassung auch bei den zunehmenden "Wunschkaiserschnitten".
Grüße Dr. Fischer
Unter Bezugnahme auf § 7 (3) der Berufsordnung für Ärzte ist mein Beitrag eine Stellungnahme,die auf den vorliegenden Angaben beruht .Sie ersetzt aber nicht die persönliche Beratung, Untersuchung und Behandlung durch Ihren Arzt.
Regimekritiker
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Re: Computertomografie und Röntgen

Beitrag von Regimekritiker »

Kommt der Arzt seiner Aufklärungspflicht nicht nach und kann der Patient demnach gar keine Einwilligung erteilt haben, macht er sich unabhängig davon, ob der Patient bei der Behandlung zu Schaden kommt, der Körperverletzung strafbar (so geschehen im „Zitronensaftfall“). Stirbt der Patient aufgrund der Behandlung, macht er sich unter Umständen sogar der fahrlässigen Tötung strafbar (vgl. http://www.info-krankenhausrecht.de/Rec ... ht_01.html).
Regimekritiker
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Re: Computertomografie und Röntgen

Beitrag von Regimekritiker »

Jede in die körperliche Unversehrtheit eingreifende ärztliche Behandlungsmaßnahme erfüllt den objektiven Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung, unabhängig davon, ob sie lege artis durchgeführt und erfolgreich ist (st. Rspr.; vgl. nur die Nachw. bei Fischer, StGB, 58. Aufl., § 223 Rn. 9 ff.). Sie bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung, in der Regel der grundsätzlich vor Durchführung der Behandlung ausdrücklich erteilten – wirksamen Einwilligung des Patienten (vgl. http://lexetius.com/2010,7007). Diese hat nach § 28a Abs. 1 RöV schriftlich zu erfolgen.
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